KREFELD - UERDINGEN AM RHEIN

DIE UNRECHTLICHE AUFLÖSUNG EINER EINZIGARTIGEN STADT                                                               oder                                                            Wie die heutige Stadt Krefeld aus NS-Unrecht entstand

 Krefeld-Uerdingen am Rhein war ein bis heute einmaliges Konstrukt im deutschen Kommunalverfassungsrecht. Es handelte sich um eine sogenannte "Dachgemeinschaft" [1, 2] zwischen den beiden in Historie und wirtschaftlicher Entwicklung divergenten niederrheinischen Städten Uerdingen am Rhein (Stadterhebung 1255) und Krefeld (Stadtrechte 1323). Im Dezember 1928 schlossen sie als gleichberechtigte Partner zunächst einen Vertrag über einen zweckverbandmäßigen Zusammenschluss, in dem beide Städte unter einem Dach ihre Eigenständigkeit behalten sollten. 1929 wurde das Konstrukt für die Stadt und den Stadtkreis Krefeld-Uerdingen am Rhein in das Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebiets[3] übernommen und damit auch gesetzlich geschützt. Die Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein, gleichsam Stadtkreis der beiden selbständigen Stadtteile und Körperschaften Krefeld und Uerdingen, bestand vom     1. August 1929 bis zu ihrer unrechtlichen Auflösung[4][53] im Nationalsozialismus. Im August 1940 wurde der gemeinsame Name der Gemeinde  unrechtlich in "Stadt Krefeld" geändert. Die heutige Stadt Krefeld entspringt nationalsozialistischer Willkür und Unrecht.







Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Vorgeschichte

2. Die Auswirkung auf Krefeld und Uerdingen am Rhein
3. Entstehungsgeschichte und Inhalt der Dachgemeinschaft

   3.1. Entstehungsgeschichte

   3.1.1. Stadtwappen

   3.2. Konstrukt der Dachgemeinschaft

4. Die unrechtliche Auflösung der Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein

   4.1. Politische Zeitenwende

   4.2. Auflösung der Dachgemeinschaft

 5. Die unrechtliche Änderung des Gemeindenamens in "Stadt Krefeld"

 6. Die Versagung der Widergutmachung
 7. Resümee
 8. Das Gutachten über die Inkorporation Uerdingens zur Stadt Krefeld 

 9. Literatur
10. Einzelnachweise


  

Einleitung 

Es ist allgemein bekannt, dass die Stadt Uerdingen 1929 nicht von der größeren und wirtschaftlich stärkeren Stadt Krefeld eingemeindet wurde. Warum geschah das nicht? Immerhin wurden zeitgleich deutlich größere Städte in die nächst größeren Nachbarstädte eingegliedert. Bei vielen Städten, die in andere Städte eingegliedert wurden, handelte es sich um ehemalige Dorfgemeinden, die in wenigen Jahren der Industrialisierung explosionsartig herangewachsen waren und eine lange urbane Entwicklung nie erlebt hatten. Die Expansion war oft so beträchtlich, dass nachbarliche Stadt- und Dorfgrenzen verschwommen und eine körperschaftliche Neugliederung unumgänglich wurde.

Der über 1000 Jahre alte Ort Uerdingen wurde bereits 1255 zur Stadt erhoben und entwickelte sich über die Zeit stetig zu einer mittleren, bedeutenden Industriestadt am Rhein.  Ende der 1920er Jahre war Uerdingen ein wirtschaftlich prosperierender Ort mit einer sich prächtig entwickelnden, zukunftsträchtigen Industrie in unterschiedlichen Zweigen. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit und eine ausgeglichene Stadtkasse ließen es zu, dass Uerdingen gegenüber der seit Jahren expansionsgetriebenen  Stadt Krefeld souverän und selbstbewusst auftreten konnte.

Uerdingen war autark mit allem, was eine damals moderne Stadt ausmachte. Es gab ein eigenes Gas-und Elektrizitätswerk, eine Eisfabrik, einen modernen Schlachthof, mehrere Schulen, Gymnasien, ein Stadtbad, einen Stadtpark, eine eigene Sparkasse und Volksbank, eine städtische und mehrere betriebliche Feuerwehren, ein Krankenhaus, eine Polizei, ein Amtsgericht, Wasserwerke und Kanalisation, sowie das Hafengelände und mehrere Bahnanschlüsse in alle Richtungen. Hinzu kam ein  ausgesprochenes Identitätsgefühl, welches sich durch vergleichsweise zahlreiche Vereinigungen und traditionelle Veranstaltungen ausdrückte. Die heute überdimensioniert erscheinende St. Heinrich-Kirche in Nord-Uerdingen zeigt, in welchen Maß die weitere Entwicklung der Stadt geplant war.  Auch der Uerdinger Westen bot noch viel Platz zur innerstädtischen Expansion. 

Die Gemeindefläche zwischen Uerdingen und Krefeld im Ortsteil Bockum bestand "aus weitem, unbebauten, vielfach landwirtschaftlich genutztem Land und Grünfläche". Ein "Zusammenwachsen" der beiden Städte war, wie zum Beispiel zwischen M. Gladbach und Rheydt oder Barmen und Elberfeld nicht gegeben und auch kaum zu erwarten.

Mit dem 29 jährigen Dr. Wilhelm Warsch stellte Uerdingen im Jahr 1925 den seinerzeit jüngsten Bürgermeister Deutschlands ein. Er war ein forscher und dynamischer Amtsträger, der die diplomatische Klaviatur der modernen Weimarer Demokratie bis zum preußischen Landtag in Düsseldorf mit Bravour beherrschte und deshalb seinem 25 Jahre älteren Pendanten der Stadt Krefeld, Dr. Johannes Johansen, um Einiges voraus war. 
Uerdingen hatte zudem die Option, als Stadt in den Landkreis Moers zu wechseln, wo der Ort seine Eigenständigkeit behalten hätte. Dies wusste der Bürgermeister Warsch in den Verhandlungen geschickt zu nutzen.

Die Uerdinger Bevölkerung lehnte eine Bindung an Krefeld, in welcher Form auch immer, überwiegend ab. Auch viele Krefelder Bürger und Bürgerinnen standen sowohl der gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen Krefeld und Uerdingen als auch einer Eingemeindung äußerst skeptisch gegenüber.  Sie befürchteten nicht zu Unrecht, eine positive Stadtentwicklung des Krefelder Ostens aufgrund der Nähe zu Uerdingen und zum Nachteil der westlichen und südlichen Stadtbezirke und Alt-Krefelds. Ihr Sprachrohr war die Arbeitsgemeinschaft der Krefelder Bürgervereine. Der Doppelname Krefeld - Uerdingen am Rhein wurde von ihnen strikt abgelehnt.


1.  Vorgeschichte

Im 19. und 20. Jahrhundert gab es immer wieder Bestrebungen, die Kommunen in der preußischen Rheinprovinz als Folge der Industrialisierung territorial neu zu ordnen. Dabei kam es bereits zu teils freiwilligen Eingliederungen oder Fusionen kleinerer und größerer Ortschaften. Anfang des 20. Jahrhunderts war eine gesamtheitliche kommunale Neuordnung des rheinisch-westfälischen Ballungsraums angedacht. Der Erste Weltkrieg und die Nachkriegszeit mit belgisch-französischer Besetzung unterbrachen aber die weitere Planung. Eine groß angelegte kommunale Neugliederung der Industriegebiete am mittleren Niederrhein begann daher erst nach Mitte der 1920er Jahre. Mit Erlass vom 6. Dezember 1927 beauftragte der preußische Innenminister Albert Grzesinzki den Regierungspräsidenten von Düsseldorf, Karl Bergemann, die Vorarbeiten für eine kommunale Neugliederung zu beginnen[5] und im nächsten Jahr abzuschließen. Ziel war es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kommunale Strukturen zu schaffen, die langfristig Verwaltung und urbane Entwicklung der Gemeinden und Städte sichern würden. Dabei sollten im Bezirk Düsseldorf aus fünf Landkreisen ein neuer Nord- und Südkreis entstehen. Krefeld sollte dabei Teile des Landkreises Kempen, sowie des Landkreises Krefeld erhalten und möglichst zusammen mit Uerdingen einen gemeinsamen Stadtkreis bilden. Da dies aber absehbar mit großen Schwierigkeiten und Streitigkeiten verbunden war, legte man die Erledigung in die Hände der beiden Kommunen selbst, die sich einigen sollten. Bis zuletzt intervenierte die Stadt Krefeld bei der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Eingemeindung Uerdingens, was ihr jedoch nicht gelang.


2.  Die Auswirkungen auf Krefeld und Uerdingen

Krefeld, als wichtiger Ort der Samt- und Seidenindustrie, wuchs bereits Ende des 19. Jahrhunderts zu einer Großstadt heran. Durch Eingliederung der Dorfgemeinde Linn im Jahr 1901 schaffte sich die Stadt eine Nähe zum Rhein. Krefeld begann 1903, ohne direkte Notwendigkeit und ohne Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf, mit dem Bau eines Zugangshafens, der 1906 fertig gestellt wurde und als Exklave erst durch die weitere Eingemeindung der Gemeinde Oppum direkt mit dem Krefelder Stadtgebiet verbunden werden konnte. Uerdingens weitsichtiger Antrag (Februar 1904) Gebiete von Bockum (und Hohenbudberg - Kaldenhausen) eingemeinden zu dürfen, scheiterte an der Intervention Krefelds. Mit der Eingliederung der Gemeinden Bockum-Verberg und Oppum in die Stadt Krefeld, im Jahr 1907, wuchs diese beträchtlich.[6] Schon lange hatte man einen Blick auf die wohlhabende Nachbarstadt Uerdingen geworfen, schien sie doch durch ihre vielen, verschiedenste Industriebetriebe und die 3,5 km lange Rheinfront eine sinnvolle Ergänzung zur eigenen Wirtschaft, die sich überwiegend einseitig auf die Textilindustrie stützte.[7] Uerdingens Ausdehnungsbestrebungen nach Norden wurden durch die dortigen Gemeindevertretungen und den Kreisauschuss des Landkreises Moers vereitelt. Erst 1927 erhielt Uerdingen einen Teil des 1904 angestrebten Gebietszuwachses, durch die Eingliederung von Hohenbudberg und einen Teil Kaldenhausens (Hagschinkel). Weitere Expansionsmöglichkeiten Uerdingens sah die Düsseldorfer Bezirksregierung für Uerdingen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Uerdingen hätte als Stadtgemeinde einen Übergang in den Landkreis  Moers erwägen können,[8] zumal sich die Stadt in den letzten vorhergehenden Jahren kommerziell und industriell glänzend entwickelt hatte.[9] Die Bezirksregierung favorisierte zwar eine Vereinigung zwischen Uerdingen und Krefeld, ließ aber die Entscheidung bei den beiden Städten, die sich dazu einigen sollten. In einem Vorschlagspapier der Bezirksregierung :  "Die Stadt Krefeld habe sich vor 20 Jahren einen Rheinhafen gebaut und damit einen Korridor zum Rhein geschaffen. Es bestehe nun der berechtigte Wunsch die Rheinfront zu erweitern.  Diese Ansprüche seien nicht von der Hand zu weisen, wenn auch die Regierung nicht als berechtigt ansehen könne, daß sich eine Stadt zunächst einen Hafen baue und dann dadurch versuche, Industrie heranzuziehen. Es müsse in Erwägung gezogen werden, ob eine Gebietserweiterung nach Norden oder nach Süden zweckmäßig oder nötig werde. Die Erweiterung nach Süden (Richtung Gellep, Anm.) ist ohne weiteres gegeben. Dagegen ist noch zu klären ob für den Norden (Uerdinger Werft, Anm.) die gleiche Notwendigkeit bestehe. Es kämen also für die Vereinigung mit der Stadt Krefeld Gemeinden aus dem Landkreis Krefeld und dem Kreis Kempen in Frage. Bei der Erweiterung Krefeld spiele auch der Gedanke der Vereinigung Uerdingens mit Krefeld eine große Rolle. Rein geographisch müsse Uerdingen zu Krefeld einbezogen werden. Wahrscheinlich würden sich in dieser Angelegenheit aber große Schwierigkeiten ergeben. Die Regierung hoffe jedoch, dass diese beseitigt werden können. Für Uerdingen gebe es nur zwei Möglichkeiten: Entweder es komme nach Mörs oder nach Krefeld. Eine dritte Möglichkeit, z.B. Erklärung zur kreisfreien Stadt ist wegen der geringen Größe Uerdingens ausgeschlossen." [53] Die Moerser Lösung erschien den Uerdingern aus wirtschaftlichen und historischen Gründen sowie aufgrund weiteren absehbaren Veränderungen im kommunalen Zuschnitt des Landkreises Moers als weniger sinnvoll, jedoch denkbar. Entscheidend war aber wohl die räumliche Nähe der Orte Uerdingen und Krefeld sowie die sich schon lange entwickelnde, bilateral florierende Wirtschaft. Dabei gab es auch punktuelle Zusammenarbeit (z. B. Crefeld-Uerdinger Lokalbahn[10] oder das Klärwerk Krefeld auf Uerdinger Stadtgebiet). Man entschied sich also für einen gemeinsamen Weg mit der Stadt Krefeld, sofern Uerdingen annähernd die Rechte zugestanden würden, welche sie auch als selbständige Stadt im Landkreis Moers gehabt hätte. Krefelds Bürgermeister Johansen versuchte mit allen Mitteln, am Ende ohne Erfolg, die Bezirksregierung und den Minister des Inneren von der notwendigen Eingemeindung Uerdingens zu überzeugen. In einem Schreiben vom 1. Februar 1928 an den Bezirkspräsidenten Karl Bergemann hieß es uneinsichtig : "Ürdingen ist die natürliche Rheinfront Krefeld`s." 


3. Entstehungsgeschichte und Inhalt der Dachgemeinschaft

3.1. Entstehungsgeschichte

„Das Wichtigste für die Stadt Uerdingen ist die Erhaltung ihrer Selbstverwaltung und ihrer unangetasteten Selbständigkeit“ hieß es 1927 in einer Entschließung der Stadtverordnetenversammlung der Rheinstadt.[5] zu einem etwaigen Zusammenschluss mit Krefeld. Durch die Alternative, als Stadt in den Landkreis Moers übergehen zu können, konnte Uerdingen die Bedingungen für etwaige Vereinigungsverhandlungen entscheidend beeinflussen. Ein von Krefeld ins Spiel gebrachter Eingemeindungsvertrag, selbst nach dem weitgehend liberal ausgestalteten Vorbild von Frankfurt - Höchst, kam für die Uerdinger nicht in Frage.[11] Die Lösung schien deshalb die Gründung eines  Zweckverbands (über Konsortialvertrag) als sogenannte „Dachgemeinschaft“ zwischen den beiden Städten Krefeld und Uerdingen am Rhein [5], als spätere Vorlage für eine vereinigte Doppelstadt. In dieser sollten beiden Städten für eine längere Zeit eine größtmögliche Eigenständigkeit zugestanden werden. Unterhändler der Verhandlungen dafür waren der Bürgermeister Wilhelm Warsch  (Deutsche Zentrumspartei) für Uerdingen und der parteilose, nationalliberal gesinnte, Bürgermeister Johannes Johansen für Krefeld. Warsch versuchte als Kommunalpolitiker neuen Typus, in dem Zweckverbandsvertrag möglichst viel für Uerdingen zu erreichen, da seine Stadtverordneten einem Zusammenschluss mit der Stadt Krefeld äußerst skeptisch gegenüber standen. Daher sollte das Konstrukt der „Dachgemeinschaft“ fester Bestandteil des noch zu erlassenden preußischen Gesetzes über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes werden, was Warsch durch geschicktes Taktieren und plakative Aktionen („Vertragliches Recht ist heilig, schützt es!“)[12] am Ende auch erreichen konnte.[13] Am 12. Dezember 1928 stimmten die Stadtverordnetenversammlungen in Krefeld und Uerdingen am Rhein dem darauf fußenden "Vereinigungsvertrag" mehrheitlich zu, wobei in beiden Städten die Verordneten der KPD dagegen votierten.[5] In Uerdingen stimmten darüber hinaus noch drei Zentrumspolitiker gegen den verhandelten Vertrag, so dass hier nur eine knappe Mehrheit dafür zustande kam. Damit wurde der Vertrag über einen zweckverbandsmäßigen Zusammenschluss der Städte Krefeld und Uerdingen am Rhein (Vereinigungsvertrag) offiziell geschlossen.[14] Die Stadt erhielt als Gesamtgemeinde die dauernde Bezeichnung Krefeld-Uerdingen am Rhein.[15]

Der Doppelname Krefeld-Uerdingen (a. Rh.) war für Uerdingen eine conditio sine qua non, also eine unabdingbare Grundvoraussetzung für eine vereinigte Stadt.[16] Die neue Stadt sollte aus den beiden selbständigen Stadtteilen Krefeld und Uerdingen bestehen, die nach Maßgabe der  Rheinischen Städteordnung  vom 15. Mai 1856 (der beide Städte angehörten) weitgehend eigenständig verwaltet werden sollten. Damit hatte der Stadtkreis Krefeld-Uerdingen am Rhein nach heutiger Betrachtung den Charakter einer  Doppelstadt, jedoch mit zwei kommunalrechtlich selbständigen Stadtteilen als dauerhafte Körperschaften.

Nachdem am 29. Juli 1929 der preußische Landtag das Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes beschlossen hatte, trat es am 1. August 1929 in Kraft. Damit verloren Krefeld und Uerdingen ihren Status als eigenständige Städte. Am gleichen Tag wurde Warsch kommissarischer Bürgermeister der Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh. Die letzte Stadtverordnetensitzung Uerdingens fand am 31. Juli 1929 statt. Die nächste Sitzung der Stadtvertreter Uerdingens fand bereits als Bezirksverordneten-Versammlung am 6. Dezember 1929 statt.

Am 11. Juni 1930 wurde Warsch erster Beigeordneter der neuen Stadt und Bürgermeister des Stadtteils Uerdingen. Bereits am 30. April 1930 wurde der ehemalige, langjährige Bürgermeister von Neuss, Heinrich Hüpper als Nachfolger von  Johannes Johansen zum Oberbürgermeister von Krefeld-Uerdingen am Rhein und Bürgermeister des Stadtteils Krefeld gewählt. Auch er wurde am 11. Juni 1930 in sein Amt eingeführt.

Nach Inkrafttreten des Neugliederungsgesetzes wurde, wie dort im § 7(1) festgelegt, eine Ortssatzung ausgearbeitet. In dieser wurde in § 1 die Übergangszeit aller möglichen Teile der Doppelverwaltung in eine gemeinsame Verwaltung bis zum 31. März 1949 festgelegt.[17] Darüber hinaus wurde ein „Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Krefeld-Uerdingen a. Rh. als Körperschaft einerseits und den Stadtteilen Krefeld und Uerdingen, ebenso Körperschaften des öffentlichen Rechts andererseits, sowie dem Stadtteil Krefeld einerseits und dem Stadtteil Uerdingen andererseits“ geschlossen. Dieser regelte neben den Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen untereinander u. a. die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, der Hafengemeinschaft, von Schulen, Bädern und Schlachthof, von Stadtwappen, Siegel und Flagge sowie über die Tilgung von Gemeindeschulden und wurde teils verbissen verhandelt.[1][14] Beide Vertragswerke wurden am 25. April 1930 nach Zustimmung der Bezirksversammlungen Krefelds und Uerdingens sowie der Stadtverordnetenversammlung von Krefeld-Uerdingen a. Rh. durch die Bezirksregierung genehmigt und in Kraft gesetzt.[18]

Festgeschrieben war z. B. trotz Bedenken der Reichsbahn die Umbenennung der Bahnhöfe Krefeld in Krefeld-Uerdingen-Hauptbahnhof und Uerdingen in Krefeld-Uerdingen-Rheinbahnhof. Es sollte einen Oberbürgermeister für die Gemeinschaftsstadt, einen (Ober-)Bürgermeister für den Stadtteil Krefeld und einen Bürgermeister für den Stadtteil Uerdingen geben. Der Bürgermeister von Uerdingen war, als sein Stellvertreter, dem Oberbürgermeister der Gesamtgemeinde gleichgesetzt. In der Ortssatzung wurden immerwährende Elemente festgelegt, wie z. B. die dauerhafte Erhaltung der Bücherei, der Polizeidienststelle und des Rathauses in Uerdingen[19]. Langfristig gemeinschaftlich durchzuführende Projekte wie z. B. die Schaffung eines Tunneldurchstichs am Uerdinger Bahnhof (Rheinbahnhof)[20] wurden dagegen schon vorab im "Vereinigungsvertrag" (50 Buchseiten) fixiert.


3.1.1. Stadtwappen

Seit der Vereinigung am 1. August 1929 standen auf amtlichen Dokumenten und Veröffentlichungen die Wappen von Krefeld und Uerdingen gleichberechtigt nebeneinander. Durch die Ortssatzung vom 25. April 1930 einigte man sich auf ein gemeinsames Wappen für die Zukunft. Das Wappen wurde von dem angesehenen  Heraldiker Professor Otto Hupp entworfen. Es galt ab 1931. Im Gegensatz zum heutigen  Wappen der Stadt Krefeld war der Wappenschild geteilt (oben und unten) und nicht gespalten. Das Wappen zeigte in der oberen Hälfte des Schildes das Krefelder Wappen, bestehend aus dem heiligen Dionysius, wachsend, mit dem  Krummstab in der Rechten und dem abgeschlagenen Haupt in der Linken, in der unteren Hälfte das (geteilte) Uerdinger Wappen mit den beiden Schlüsseln. Das Moerser Landeswappen, eigentlich Teil des Krefelder Wappens, stand historisch und damit heraldisch falsch als Herzschild in der Mitte.

3.2. Konstrukt der Dachgemeinschaft

Die Dachgemeinschaft Krefeld-Uerdingen a. Rh. war eine reine Verwaltungskörperschaft für bestimmte, festgelegte Aufgaben. Ihr gehörten die alte Stadt Krefeld mit den 1929 "zeitgleich" eingemeindeten Gemeinden Fischeln, Traar, Gellep-Stratum sowie einem Teil Benrads einerseits und die Stadt Uerdingen (bereits mit Hohenbudberg) mit dem 1929 eingemeindeten südlichen Teil Kaldenhausens (Hagschinkel) andererseits mit der Bezeichnung "Stadtteile" an. 
Die Gemeinschaftsstadt "Krefeld- Uerdingen a. Rh." war ein Stadtkreis im Sinne der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften. Sie bestand aus den beiden selbständigen Stadtteilen und Gebietskörperschaften Krefeld und Uerdingen in den Stadtgebieten von 1929, welche damit die Eigenschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts als selbständige Gemeinden behielten. Laut § 7 (2) des Neugliederungsgesetzes waren die beiden Stadtteile z. B. bei Kommunalwahlen eigenständige Wahlbezirke und nach § 7(3) bezüglich der Steuer eigenständige Gemeinden. Bei den Stadtteilen Krefeld und Uerdingen verblieben daher alle übrigen Verwaltungszweige, so dass sich an der Verwaltungspraxis bei ihnen nur wenig änderte. Die alten Uerdinger und Krefelder Stadtverwaltungen arbeiteten als neue Verwaltungen der Stadtteile im Grundsatz unverändert weiter. Der ehemalige Landkreis Krefeld übernahm die Aufgaben des Stadtkreises und der Stadt "Krefeld-Uerdingen a. Rh.". Diesem wurden nur die wenigen originären Zuständigkeiten übertragen, wie statistische Angelegenheiten, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Hafen- und Werftbetrieb, Jugendamt, sogenannte „Kreissachen“, also Angelegenheiten, deren Erledigung üblicherweise den Stadt- und Landkreisen zugewiesen waren.                  Die Verwaltung, unter Leitung des Oberbürgermeisters, war im Wesentlichen mit der bisherigen Krefelder Landkreisverwaltung identisch. Der Uerdinger Bürgermeister war als stellvertretender Oberbürgermeister dem Oberbürgermeister der Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh.  gleichgestellt. Beide Stadtteile hatten einen Bürgermeister. Der Bürgermeister des Stadtteils Uerdingen wurde zugleich entsprechend der Ortssatzung erster Beigeordneter der Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh.. Für Stadt und Stadtkreis Krefeld-Uerdingen a. Rh. gab es eine eigene Stadtverordnetenversammlung. Die Stadtteile hatten Bezirksverordnetenversammlungen, als selbständige parlamentarische Gremien mit ausgesprochenen Vetorechten gegenüber der Körperschaft Krefeld-Uerdingen a. Rh..

Die in der Weimarer Republik verhandelte Stadt- Konstruktion der „Dachgemeinschaft“ als  Zweckverband in der Verwaltung zweier Städte war ohne Beispiel, da sie unter dem Dach "Krefeld- Uerdingen a. Rh." den Fortbestand der Selbständigkeit Uerdingens und Krefelds wie bei Gemeinden in einem Kreis sicherte. Sie ist daher auch nicht vergleichbar, mit etwa zeitgleich durchgeführten Städtevereinigungen wie Duisburg-Hamborn oder Gelsenkirchen-Buer, weil dabei der vollständige Untergang beider Körperschaften und der Gemeindename Duisburg und Gelsenkirchen von Vornherein vorgesehen waren.
 
Selbst in der neuen europäischen Verfassungsgeschichte fand sich 1929 kaum ein ähnliches Konstrukt. Vergleichbar wäre am nächsten der  Österreich-Ungarische Ausgleich von 1867, bei dem die beiden Reichshälften weitgehend autonom waren und nur bestimmte Bereiche wie Außenpolitik, Kriegswesen und Finanzen gemeinsam verwalteten.[21] Die am 1. Januar 1972 gegründete Doppelstadt  Villingen-Schwenningen weist in einigen Punkten Ähnlichkeiten mit der ehemaligen Stadt und dem Stadtkreis Krefeld-Uerdingen am Rhein auf. Heute handelte es sich bei dem Konstrukt "Krefeld-Uerdingen a. Rh." um einen, durch Grundgesetz geschützten Gemeindeverband.



4. Die unrechtliche Auflösung der                        Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein

4.1. Politische Zeitenwende

Am 30. Januar 1933 übernahm die NSDAP die Macht in Deutschland. Damit begann gleichsam der Niedergang der kommunalen Selbstverwaltung. Bereits mit der Verabschiedung des Preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes, der Reichsgemeindeordnung, Ende 1933, wurden alle bisher gültigen Städteordnungen und Landgemeindeordnungen aufgehoben. Nunmehr galt eine einzige Gemeindeordnung für alle bisherigen preußischen Stadt- und Landgemeinden (mit Ausnahme der Hauptstadt Berlin). Die Bürgermeister bzw. die Oberbürgermeister in den Kreisstädten wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen.

Geistige Vordenker dieser Entwicklung waren die konservativen Verfassungstheoretiker   Ernst Forsthoff und Carl Schmidt, die sich bereits Anfang der 1930er-Jahre gegen die Einführung demokratischer Parteienpolitik in der Weimarer Republik und den Einfluss „pluralistischer Zersetzungserscheinungen“ einsetzten.

In den Gliedstaaten des Deutschen Reiches galten bis zur Einführung der  Deutschen Gemeindeordnung (DGO) am 30. Januar 1935 die über 30 landesrechtlichen Kommunalverfassungen weiter. Die DGO legte fest, dass an der Spitze der Gemeinde im Sinne des  Führerprinzips ein vom Staat ernannter Bürgermeister als „Leiter der Gemeinde“ stehen musste. Einen gewählten Rat als Vertretung der Bürgerschaft gab es nicht mehr, hingegen hatten die Gemeinderäte „die dauernde Führung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern“. Durch die DGO wurde die  kommunale Selbstverwaltung praktisch abgeschafft.[22]

Seit ihrer Machtübernahme hatten die Nationalsozialisten durch eine Kombination von Terror und Einschüchterung die politischen Funktionsträger in den meisten Gemeinden ruhig gestellt und nach und nach auf Grundlage des  Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entfernt.

4.2. Auflösung der Dachgemeinschaft

Bürgermeister Warsch verwehrte den Nazis mit Hilfe zuverlässiger Polizisten, kurz vor der Kommunal- und Provinziallandtagswahl am 12. März 1933,  den Zugang zum Rathaus und anderen öffentlichen Gebäuden. Am 27. März 1933 berief der Regierungspräsident von Düsseldorf den ehemaligen Uerdinger Bürgermeister Aldehoff mit 65 Jahren zum kommissarischen Bürgermeister, wofür aufgrund dessen hohen Alters, eigens das Gesetz geändert werden musste. Warsch wurde zunächst beurlaubt, dann 1934 entlassen und 1935 mit 40 Jahren in den Ruhestand gesetzt. Auch der neue Oberbürgermeister und Bürgermeister des Stadtteils Krefeld, Heinrich Hüpper, wurde am 9. Juli 1933 beurlaubt und schließlich zum 1. Januar 1934 entlassen.

Das durch Gesetz geschützte Konstrukt der Doppelstadt als „Dachgemeinschaft“ war den Nationalsozialisten seit ihrer Machtübernahme ein Dorn im Auge, widersprach es doch dem Geist eines zentral und straff geführten Kommunalwesens nach dem Führerprinzip. Er wurde als Vertrag schwarzroter Interessen gebrandmarkt.[23] Trotz des Widerspruches der Uerdinger NSDAP gegen den Krefelder NSDAP- Kreisleiter Erich Diestelkamp [24] und den eingesetzten Oberbürgermeister, gleichsam Bürgermeister des Stadtteils Krefeld, SA-Obersturmbannführer Alois Heuyng, wurden erste Schritte zur geplanten Auflösung der Dachgemeinschaft unternommen. Dies geschah unter Aufsicht des zuständigen Gauleiters von Düsseldorf,  Friedrich Karl Florian. In einer gutachterlichen Äußerung des Rechtsamtes des Stadtteils Krefeld im Dezember 1937 wird z. B. die Rechtsgültigkeit der demokratisch eingeführten Ortssatzung von 1930 unter nationalsozialistischer Sichtweise und in Bezug auf die DGO abgestritten[25]. Durch gezielte Einflussnahme wurde bei den übergeordneten amtlichen Stellen und Behörden auf ihre Abschaffung hingewirkt.[26] 1938 wurde der Uerdinger Bürgermeister Aldehoff zum Amtsrücktritt aufgefordert und durch den rigiden SS-Standartenführer, gleichsam Krefelder Stadtratsmitglied Emil Hürter[27] ersetzt.

Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs drängte das Reichsinnenministerium (RMdI) unter Wilhelm Frick darauf, die Dachgemeinschaft mit ihrer doppelten Verwaltungsstruktur zu Gunsten einer effizienten und kostensparenden Kriegsverwaltung aufzulösen.[28] Der Regierungspräsident in Düsseldorf wies den Oberbürgermeister Alois Heuyng an, dies strikt umzusetzen. Vorausgegangen war dessen unnachlässige Intervention mit gleicher Zielsetzung beim RMdI.[29] Die geplante Auflösung der Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein erfolgte rechtswidrig, denn die Grundlage eines hierfür zwingend erforderlichen, geänderten Gesetzes war nicht gegeben. Durch eigenmächtige Bürgermeister-Beschlüsse in den beiden Ratsherrensitzungen Krefeld und Uerdingen sowie der Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein, vom 25. Januar 1940, wurde das ausgeglichene Verhältnis zwischen den Stadtteilen Krefeld und Uerdingen aufgelöst und Uerdingen sein gesetzlich verbriefter Rechtsstatus genommen.[30] Während im Stadtteil Uerdingen die Ratsherren ein 23 Punkte-Papier vorlegten und Einwendungen vorbrachten, wurde der Beschluss bei den Krefelder Ratsherren ausdrücklich und einstimmig gebilligt.[31]

Auch wenn die Ortssatzung von 1930 der Stadt Krefeld-Uerdingen am Rhein in § 23 schon eine Verkürzung der Übergangszeit von Teilen der Doppelverwaltung erlaubte, so stand die Entscheidung der Nationalsozialisten klar im Widerspruch zu den darin fixierten demokratischen Vorgaben.[32] Mehrheitsbeschlüsse gab es in der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1935 nicht mehr und die Bürgermeister waren eingesetzt. Krefelds Oberbürgermeister Heuyng und der Uerdinger Bürgermeister Hürter verkündeten entsprechend in klassischer Herrschaftsmanier, ihre jeweils ähnlich lautenden Beschlüsse: „Nach Anhörung der Ratsherren, Einwendungen wurden (in Uerdingen: ... ,Widerspruch wurde...) von ihnen nicht erhoben, beschließe ich: Die Übergangszeit für die getrennte und selbständige Verwaltung von Uerdingen wird auf den 1. April 1940 verkürzt.“[33] Die „vorbehaltlose und endgültige Vereinigung der Stadtteile Krefeld und Uerdingen tritt am 1. April 1940 in Kraft“ ließ Hürter in das Stadtratsprotokoll aufnehmen.[24] Damit wurden die Körperschaften und selbständigen Teile der Stadt aufgelöst und sämtliche kommunale Hoheiten auf den Stadtkreis "Krefeld-Uerdingen am Rhein" übertragen.
Am 1. April 1940 wurde das Dachgemeinschaftskonstrukt rechtswidrig aufgelöst. Am 24. April 1940 wurde der Name der Stadt in „Krefeld“ geändert. Unter der Parole „Uerdingen muss Krefeld werden“ begann nun der strikte Abbau von dezentralen und doppelten Strukturen. So wurde am 1. September 1940 die Städtische Sparkasse Uerdingen der Stadt- Sparkasse Krefeld einverleibt. Nachdem große Teile Krefelds durch mehrere Bombenangriffe der Alliierten fast völlig zerstört wurden, entstand bei den NS-Machthabern die Idee, nach einem gewonnenen Krieg das noch wenig zerstörte Uerdingen teilweise abzureißen und „Krefeld am Rhein“ neu zu errichten. In einem Schreiben vom zuständigen Gauleiter,  Friedrich Karl Florian vom 30. August 1944 zum Wiederaufbau Krefelds, wird Uerdingen zu einem einzigen Industriegebiet degradiert. Krefeld sollte durch konkrete Maßnahmen näher an den Rhein gebracht werden.[34] Dazu kam es aufgrund der Befreiung vom Nationalsozialismus nicht.

5. Die unrechtliche Änderung des Gemeindenamens in "Stadt Krefeld"


Eine Veränderung des Gemeindenamens Krefeld-Uerdingen am Rhein sahen die kommunalen Machthaber erstrangig nicht vor. Allerdings drängte der Oberbürgermeister Heuyng, am 15. Januar 1940, in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten deutlich auf die Abschaffung des Doppelnamens. Dabei stützte er sich auf die Ratsherren des Stadtteils Krefeld. Nach Ansicht der Ratsherren des Stadtteils Krefeld sei der „Doppelname der Gesamtstadt unmöglich und unerträglich“.[35] Mehrere Verbände und Institutionen verlangten nun die Änderung des Gemeindenamens durch schriftliche Eingaben an verschiedene Verwaltungsebenen. Auch in einem initiierten Schreiben der IHK, wo Heuyng bis 1933 im Vorstand war und durch dessen Vorsitzenden Walter Feltgen er in das Amt des Oberbürgermeisters protegiert wurde, behaarte diese auf die Änderung des Ortsnamens[36]. Durch Anordnung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz  Josef Terboven vom 24. April 1940 wurde die Stadt schließlich umbenannt.[37] Die Anordnung wurde mit der  Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935 begründet. Die Stadt hieß nun nur noch Krefeld. „Uerdingen am Rhein“ fiel weg.[5] Der Versuch des NSDAP-Oberbürgermeisters Heuyng über den Regierungspräsidenten, die Stadt in Krefeld am Rhein umzubenennen, scheiterte an der endgültigen Entscheidung des Oberpräsidenten Josef Terboven in Koblenz.[38]


 

6. Die Versagung der Wiedergutmachung

Nach Beendigung der Kriegshandlungen versuchte der von den westlichen Alliierten als weitgehend unbelastet eingestufte frühere Ratsherr und zum kommissarischen Bürgermeister ernannte Industrielle, Edmund Holtz (März bis Juni 1945)[39] mit dem politisch unbescholtenen Bürgermeister Wilhelm Warsch, das im Nationalsozialismus erfahrene kommunale Unrecht Uerdingens rückgängig zu machen. „Warsch wird nach Uerdingen zurückkehren, mit ihm der Kampf um die Geltung Uerdingens“, so die Ahnung des Bürgermeisters von Krefeld, Dr. jur. Johannes Stepkes.[40] Am 15. Juni 1945 klärten Stepkes mit Holtz in ihrem ersten gemeinsamen Nachkriegserlass die Stellung der Bürgermeister der Gesamtstadt Krefeld-Uerdingen am Rhein zu den Stadtteilen Krefeld und Uerdingen.

Am 16. Juni 1945 machten Holtz und Warsch, Stepkes unmissverständlich klar, dass sie für die Fortführung der Dachgemeinschaft Krefeld-Uerdingen und die Entflechtung der Verwaltungen von Krefeld und Uerdingen seien. Die Übergangszeit müsse durch die Zeit des vertragsbrüchigen Unrechts um sechs Jahre bis 1955 verlängert werden, was Stepkes jedoch anders sah.[41] Selbst die Option „Auflösung der Gesamtstadt“ war aus Uerdinger Sicht denkbar. Stepkes über das kommunale Unrecht gegenüber der alten Rheinstadt Uerdingen: „Ich müsste kein Mann des Rechtes sein, wenn ich nicht dafür eintreten würde, dass die vertraglichen Rechte Uerdingens wieder hergestellt werden.“[42] Er ließ sich auf die Wiederinkraftsetzung der Dachgemeinschaft ein, sofern dies nicht dazu führe, dass sich die beiden Stadtteile Krefeld und Uerdingen entzweiten oder gar trennten. Trennungsbestrebungen sei strikt entgegen zu treten. Darüber hinaus wollte er „einen unzweifelhaften Beweis“, dass die 1940 entschiedene Verkürzung der Übergangszeit aufgrund unzulässiger Beeinflussung durch die N.S.D.A.P. erfolgte.[43] Warsch stimmte dem zu und wurde am 1. Juli 1945 als Beamter auf Widerruf bei der Stadt Krefeld-Uerdingen und als Vertreter von Stepkes wieder in den Dienst gestellt. Am 19. Juli 1945 plante Warsch zügig die Uerdinger Verwaltung entsprechend der Logik der Dachgemeinschaft Krefeld-Uerdingen am Rhein neu.[44]

Am 27. Dezember 1945 gab Stepkes als Oberbürgermeister von Krefeld-Uerdingen unerwartet den Auftrag für ein „Gutachten in der Eingemeindungsfrage Krefeld-Uerdingen“ an den, am 1. August 1945 von ihm eingestellten Leiter des Kriegssachschädenamtes[45], Rechtsanwalt Walther Höller.[46] Warsch wies in einem eindeutigen Schreiben an Höller darauf hin, wie die Nazis die Rechte Uerdingens widerrechtlich genommen hatten und das auch Stepkes aufgrund des erkannten Unrechts, sich noch im Juni 1945 für die Wiederherstellung der vertraglichen Rechte Uerdingens einsetzen wollte.[47] Warsch erbrachte den schriftlichen Beweis, dass die Uerdinger Ratsherren aufgrund des Drucks der NSDAP keine Möglichkeit sahen, der Verkürzung der Übergangszeit der Dachgemeinschaft zu widersprechen.[48] In der Erklärung vom 12. Januar 1946 hieß es u. a.: „… dass ein Widerspruch aufgrund des Befehls des zuständigen Hoheitsträgers der NSDAP unterbleiben musste. Der Gauleiter (Friedrich Karl Florian), dessen Standpunkt für uns seinerzeit maßgebend war, wünschte den schnellstmöglichen Zusammenschluss der Stadtteile ohne Berücksichtigung der vertraglich verbrieften Rechte des Stadtteils Uerdingen. Eine Auflehnung gegen die uns eindeutig bekanntgegebene Willensmeinung der Partei würde parteidisziplinarische Folgen für uns gehabt haben.“[49] Dies hätte zweifellos ein Verfahren vor dem Parteigericht mit allen möglichen Folgen nach sich gezogen.

Höller kam in seinem Gutachten vom 21. Januar 1946 (Stand 15. Januar 1946) zu dem Ergebnis, dass die kommunalrechtlichen Entscheidungen im  Nationalsozialismus unter verwaltungsrechtlichen Aspekten, mit Ausnahme der Umbenennung der Gemeinde, korrekt seien, allerdings sowieso Wiedergutmachungsansprüche Uerdingens ,weder bezogen auf die Dachgemeinschaft, noch auf den Gemeindenamen „Krefeld-Uerdingen am Rhein“ bestünden. Grundlage seiner Betrachtung war das Recht der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) aus der NS-Zeit, welches zu diesem Zeitpunkt  durch die Alliierten zwar außer Kraft gesetzt aber noch nicht revidiert war. Das politische System der Gleichschaltung, von Repressalien, Einschüchterung und Verfolgung kam in der rechtlichen Würdigung eher diametral vor, indem die Uerdinger Stadträte als Mitläufer betrachtet wurden. Im Ergebnis wurde damit sogar die Wiederherstellung der Dachgemeinschaft bis August 1949 verneint.[50] Somit wurde der im Nationalsozialismus gesetzte Status zu Recht erklärt.  Warsch versuchte unter dem damit gesetzten Rahmen, ohne die im Dachgemeinschaftsvertrag gesicherten Rechte, für Uerdingen und die Bezirksvertretung eine möglichst weitreichende Selbstverwaltung zu erreichen. Die Korrektur des Stadtnamens in Krefeld-Uerdingen a. Rh. schien unter dieser politischen Gemengelage als aussichtslos. (Ein einklagbares, funktionierendes Verwaltungsrecht gab es in der direkten Nachkriegszeit noch nicht. Erst am 10. Oktober 1946 wurde durch das  Kontrollratsgesetz Nr. 36 die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Alliierten errichtet)

Im Zuge der Einführung der kommunalen Doppelspitze durch die revidierte Deutsche Gemeindeordnung ernannten die Briten Warsch bereits am 28. Februar 1946 zum (ehrenamtlichen) Oberbürgermeister der Stadt Krefeld. Schwerpunkte seiner Amtszeit waren der Wiederaufbau, die Sicherung der kommunalen Finanzen, neue Industrie- und Gewerbeansiedlungen, Flüchtlinge, die Versorgung der Kriegsopfer sowie die Behandlung der Kriegsgefangenen. Stepkes wurde Oberstadtdirektor und Höller von Mai 1946 bis Juni 1947 Stadtdirektor und damit dessen Stellvertreter.

Am 30. Juli 1946 fand eine Sitzung der Krefelder Stadtverordnetenversammlung in der Uerdinger Schauburg, ehemals Palast-Theater, Oberstraße 10–16 (in Krefeld gab es wegen Bombenschäden keinen Raum) statt. Dabei erreichte Warsch mit diplomatischen Verhandlungsgeschick, den Beschluss einer eigenen Uerdinger Ortssatzung, was eine weitreichende kommunalrechtliche Eigenständigkeit bedeutete. Damit schien die darin fixierte Selbstverwaltung, im Gegensatz zum ursprünglichen Vertrag von 1928, sogar dauerhaft gesichert.[51] Uerdingen sollte eine Bezirksverwaltung nach Berliner Muster erhalten, mit einem Bezirksbürgermeister und einem Beigeordneten an der Spitze und mit beträchtlichen Zuständigkeiten.[33] Oberbürgermeister Warsch brauchte dafür allerdings die Zustimmung der Krefelder Stadtverordneten, da den Uerdinger Vertretern ja die Mitbestimmungs- und Vetorechte aus dem Dachgemeinschaftsvertrag 1940 genommen waren. In einer Rede verlieh Ratsherr  Adolf Dembach der Gemütslage seiner Uerdinger Bevölkerung über den Lauf der kommunalen Geschichte und politischer Ignoranz Verhör.[52]

Am 14. Februar 1947 gab Warsch dann im Rahmen einer Feierstunde zur ersten Uerdinger Bezirksvertretungssitzung im Uerdinger Rathaus, den Beschluss der Krefelder Stadtverordnetenversammlung bekannt. Warsch schloss die Bezirksvertretungssitzung in der Überzeugung, die Selbständigkeit innerhalb der Gesamtstadt dauerhaft erreicht zu haben, in Anlehnung an den Uerdinger Schlachtruf (Uerdinger Heimatlied) mit den Worten „Oeding blievt Oeding“.[5] Danach wechselte Warsch nach Köln, wo er im März 1947 zum Regierungspräsidenten von Köln ernannt wurde.

Der Beschluss des Krefelder Stadtrats wurde in der entsprechenden Satzung Krefelds vom 15. Juli 1949 (wegen des damaligen Oberstadtdirektors Bernhardt Heun „Lex Heun“ genannt) aufgrund von erneuten Auslegungsschwierigkeiten nochmals präzisiert. Die Rheinstadt hatte weiterhin kommunale Sonderrechte, wie z. B. einen Bürgermeister (Bezirksbürgermeister) sowie in Teilen eine eigene Verwaltung, ein Amtsgericht und eigenen finanziellen Spielraum von etwa 20% des Stadtetats. Aber auch öffentliche Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen wurden den Rheinstädtern dauerhaft zugesichert. Damit war der Bezirk Uerdingen innerhalb der Stadt Krefeld de facto eine eigene Körperschaft. Die Stellung Uerdingens war Vorbild für das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Einrichtungen von Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungen in Großstädten des Landes anordnete. 

Im Zuge der Gebietsreform des Landes NRW von 1975 ging die kommunale Körperschaft Uerdingen endgültig unter. Das sogenannte "Düsseldorf-Gesetz" regelte auch für Krefeld Gebietszuwächse, wie etwa den, des Stadtteils Hüls von der Stadt Kempen und die allgemeine Einteilung der städtischen Kommunen in neue Bezirke. 
Die endgültige Auflösung der Körperschaft Uerdingen wurde im Gesetz, wie eigentlich erforderlich, in keiner Form erwähnt, da die Stadt Krefeld dies wohl nicht für erforderlich hielt. Uerdingen hatte aufgrund der Regelung von 1949 noch bedeutende Gemeindehoheiten, wie etwa eine partielle Finanzhoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, eine partielle Gebietshoheit und durch die eigene Satzung auch eine Rechtssetzungshoheit.  
In der Folge wurden nun fast alle Sonderrechte Uerdingens aufgehoben. Von dem Konstrukt Krefeld-Uerdingen am Rhein übrig geblieben sind heute nur noch das gespaltene  Wappenschild der Stadt Krefeld (1950), das im linken Teil das Wappen Uerdingens zeigt und der Stadtkämmerer der Stadt Krefeld, als symbolischer Beigeordneter Uerdingens. 
Viele Einwohner Uerdingens sehen sich noch immer als Bürger einer eigenständigen Stadt, also nicht als Krefelder. Im Jahre 2005 wurden „750 Jahre Stadtrechte Uerdingen“ in zahlreichen Veranstaltungen gefeiert. Eine gebundene Festschrift mit gleichlautendem Titel wurde 2006 veröffentlicht. 

7. Resümee

1928 schlossen die beiden Städte Uerdingen am Rhein und Krefeld einen gleichberechtigten Zweckverbandsvertrag (Vereinigungsvertrag), der Vorlage für die gesetzliche Vereinigung zur Stadt und zum Stadtkreis "Krefeld-Uerdingen am Rhein" wurde. Ein bedeutender Grund hierfür war, dass Uerdingen die Option hatte, als Stadt vom Landkreis Krefeld in den Landkreis Moers zu wechseln, ohne dabei seine Eigenständigkeit einbüßen zu müssen. Dies wusste der Uerdinger Bürgermeister Warsch in den Verhandlungen mit der Stadt Krefeld geschickt zu nutzen. Bürgermeister Johansen machte kein Hehl daraus, dass aus Krefelder Sichtweise nur eine Eingemeindung in Frage käme, andere Lösungen geradezu einer Ehrverletzung Krefelds gleichkämen. Nun aber musste Johansen Zugeständnisse machen und die weitere Eigenständigkeit der Stadt Uerdingen, wenn auch als Stadtteil, akzeptieren, wollte er einen Übergang der Rheinstadt in den Landkreis Moers verhindern. Damit waren dauerhafte Streitigkeiten in der Städtepartnerschaft geradezu vorprogrammiert. Das Ziel, Uerdingen am Ende doch einzuverleiben, wurde nie aufgegeben. Das war Krefeld schon ihren Bürgern in den westlichen Stadtbezirken schuldig, die zu recht befürchten mussten, dass bei einer gleichberechtigten Zusammenarbeit zentrale Gebäude und Stellen dezentraler im Osten Krefelds und in Uerdingen gebaut würden. Ein  Beispiel dafür war der Neubau des Finanzamtes auf der Grenze zum östlichen Ortsteil Bockum. Offen und verdeckt unterminierten Krefelder Revanchisten zielgerichtet den gemeinsamen Vertrag, wo es nötig erschien. Jedoch waren aufkommende Lösungsbestrebungen Uerdingens ernst zu nehmen, da ein Übergang zum Landkreis Moers theoretisch immer noch möglich und für Krefelds Zukunft äußerst problematisch war. Tatsächlich empfanden viele Krefelder die Konstruktion der Dachgemeinschaft und den Doppelnamen als unerhörte Demütigung. Als 1933 die Nationalsozialisten die Macht übernahmen und eine strikte zentralistische Politik verfolgten, spielte dies den Gegnern der Doppelstadt in die Karten. Sie erkannten ihre Chance sich, mit Hilfe von bekannten Vertragsgegnern in den führenden Positionen des Machtapparats, dem Thema ein für alle mal zu entledigen. In einer gutachterlichen Äußerung des Rechtsamtes des Stadtteils Krefeld im Dezember 1937 wurde z. B. die Rechtsgültigkeit der demokratisch eingeführten Ortssatzung von 1930 unter nationalsozialistischer Sichtweise und in Bezug auf die DGO abgestritten[25]. In 1940 wurden endlich die langgehegten Pläne der Einverleibung Uerdingens, wenn auch über den willkürlichen Umweg einer Verschmelzung beider Stadtteile, möglich.

Während im Stadtteil Uerdingen vor dem Beschluss des Bürgermeisters, die Ratsherren ein 23 Punkte-Papier vorlegten und regime-legitime Befürchtungen vorbrachten, wurde der Beschluss bei den Krefelder Ratsherren ausdrücklich und einstimmig gebilligt [31]  Die verschmolzenen Gebietskörperschaften wurden in die Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh. eingegliedert, obwohl es sich dabei nur um eine Verwaltungskörperschaft handelte. Ebenfalls war nach Ansicht der Ratsherren des Stadtteils Krefeld  der „Doppelname der Gesamtstadt unmöglich und unerträglich“.[35] Dieser wurde kurzfristig und ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Stadtrates und damit unrechtlich, durch Anordnung geändert. Im Juni 1945, unter dem nachhaltigen Eindruck der  letzten Kampfhandlungen, wurde zwar den Uerdingern durch Bürgermeister Stepkes zunächst zugesagt, den rechtlichen  Ursprungszustand von 1930 wieder herzustellen aber bereits im Januar 1946 mit Hilfe eines im Rechtsamt Krefeld erstellten "rechtsanwaltlichen" Gutachtens wieder revidiert. Hier nutzten die "Alt-Krefelder" die Gunst der frühen Stunde, da eine neue kommunale Gesetzgebung in Form britischer demokratischer Normen noch nicht eingeführt war.  Die Stadt Uerdingen wurde bis heute formaljuristisch tatsächlich nie zu Krefeld eingemeindet, sondern verlor die Eigenständigkeit durch eine tragische Aneinanderkettung politischer Ereignisse und autokratischen Unrechts. Uerdingen ist heute Teil der Stadt Krefeld obwohl es eine Eingemeindung nach demokratischen Muster nie gab. Eine demokratische begründete Legitimation Krefelds (vorm. Krefeld-Uerdingen a. Rh.), als gemeinsame Gebietskörperschaft für die urspr. Gebietskörperschaften Krefeld und Uerdingen zu handeln, gibt es bis heute nicht. Ein dafür erforderliches Gesetz zur Gründung der Stadt Krefeld als einheitliche Gebietskörperschaft, hat es  nie gegeben.
Die Behauptung, dass durch die Umbenennung der Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh. in Stadt Krefeld auch die Eingliederung Uerdingens zu Krefeld erfolgte, ist rechtlich nicht zu halten.
In der Nachkriegszeit wurde von der Stadt Krefeld über viele Generationen die kommunale Geschichte meist irritierend dargestellt: Etwa Uerdingen sei 1929 eingemeindet worden. 1940 sei alles rechtmäßig gelaufen oder Uerdingen wäre 1929 fast insolvent gewesen.    Es wurden unhaltbare Parallelen mit den Gebietskörperschaften Duisburg-Hamborn oder Gelsenkirchen-Buer gezogen um von der Besonderheit der geschichtlichen Entwicklung der Krefelder Stadtgeschichte, um den Zweckverband "Krefeld-Uerdingen a. Rh." als ganz besonderes, unrechtlich abgeschafftes kommunales Konstrukt abzulenken. 


8. Gutachten über die Inkorporation Uerdingens zur Stadt Krefeld

Da die Auflösung der Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh. zum 1. April 1940 nicht auf Grundlage eines Nazi-Gesetzeserlasses und damit willkürlich erfolgte, ist die Maßnahme heute rechtlich schwer zu greifen. Im Dezember 2020 wurde durch ein drittgeprüftes Gutachten des ehemaligen Stadtdirektors von Hamm und renommierten Rechtsanwaltes für kommunales Verwaltungsrecht, Dr. Rudolf Wansleben, die Unrechtlichkeit, insbesondere der Vorgänge von 1940 und 1946, wissenschaftlich belegt.[54] Von der 1929 geschaffenen gesetzlichen Grundlage aus, betrachtete er die weitere Entwicklung bis Februar 1946 und kam zu folgenden Ergebnissen:

1. Die gesetzliche Regelung des Neugliederungsgesetzes von 1929 war nicht so, dass die Gemeinden Uerdingen und Krefeld restlos untergingen, sondern es wurden drei Körperschaften nebeneinander in einer dem Gesetz zur damaligen Zeit fremden Form so geschaffen, dass ein dem heutigen Kreis ähnlicher Verbund Aufgaben wahrzunehmen hatte und die beiden Gemeinden mit Vetorechten bei der Planung eine Selbständigkeit behielten. Die Aufgaben sollten nach einer nicht bestimmten Übergangszeit wahrscheinlich wohl im Wesentlichen auf die Dachgemeinde übergehen, die beiden anderen Gebietskörperschaften wahrscheinlich für die Angelegenheiten des wirklich nur eigenen Wirkungskreises als Körperschaften bestehen bleiben, wobei erkennbar ist, dass die drei Gebietskörperschaften im System des Finanzausgleichs auf Dauer als irgendwie vereint gelten sollten. Eine Abänderung dieses Zustandes, auch der Zeitpunkt der Beendigung des Übergangs und der Zustand nach dem Übergang hätten einer gesetzlichen Bestimmung bedurft. Diese hat es nicht gegeben.
2. Die mit Zustimmung der Aufsicht erlassene Ortssatzung ist selbst während der Geltung der DGO mit Führerprinzip und ohne bürgerschaftliche Legitimation auch formal nicht abgeschafft worden. Mit Blick auf die Wirkung der Ortssatzung für sämtliche Einwohner und Bürger hätte die Verkürzung und / oder die faktische Aufhebung der die Zuständigkeiten auch für die Bürger und Einwohner geltenden Bestimmungen und Zuständigkeiten einer Verlautbarung im Sinne der Qualität einer Ortssatzung bedurft. Eine Abänderung der Ortssatzung selbst hat es nicht gegeben.
3. Ob eine Verkürzung der Übergangszeit und damit die Voraussetzung für die Aufhebung der Ortssatzung oder deren wesentliche Änderung mit der Folge der Verlagerung von Aufgaben oder wesentlichen Aufgaben auf die Dachgemeinde Krefeld-Uerdingen a.Rh. durch Erklärungen der Stadtgemeinden Uerdingen und Krefeld gegeben war, erscheint klar zu verneinen. Die Ortssatzung sah die Beschlüsse durch Stadtverordnetenversammlungen der beiden Stadtgemeinden vor. Die Stadtverordnetenversammlung als gewähltes Beschlussorgan war nicht mehr gegeben, die Legitimation fehlte ebenfalls. Damit fehlte jedes Gremium, was den Anspruch erheben konnte, ein echtes Gremium mit Berechtigung der Verfügung über kommunale Selbstverwaltung zu sein. Der Versuch der vom Staat eingesetzten Nazi-Bürgermeister, gewissermaßen als Hüter kommunaler Selbstverwaltung solche aufgeben oder mehren zu können, muss scheitern, hier verfügte in einer Not- und Kriegssituation ein, das Gesetz sowieso nicht schaffender Staatskommissar, der in dieser Richtung keine wirksame Aufgabe von Selbstverwaltungsaufgaben an Stelle der Kommunen erklären konnte. Die Begrenzung der Funktion des Staatskommissars wird auch heute durch § 124 der Gemeindeordnung NRW recht deutlich, die eben wirklich nur dann greifen kann, wenn die sonstigen Befugnisse der Aufsichtsbehörden nicht reichen, die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen zu verwalten. Eine Berechtigung des Staatskommissars, Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden mit Wirkung auf Dauer abzugeben, ist an keiner Stelle normiert und denkbar. Die Bürgermeister der Nazi-Diktatur unter der Geltung der DGO waren wie Staatskommissare. Ihre Befugnisse sind auch im zeitlichen Nachgang unter Berücksichtigung des hohen Gutes der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie der Selbstverwaltung auch schon vor der Zeit des Grundgesetzes und der Landesverfassungen, jedenfalls zur Zeit der Kommunalverfassungen von 1856 zu bewerten. Daher können auch inhaltlich die hier vorgenommenen Erklärungen der gesetzten Bürgermeister im Kriegsjahr 1940 auf dem Höhepunkt nationalsozialistischen Treibens nicht die Preisgabe der kommunalen Selbstverwaltung bewirken und Grundlage für eine entsprechende Änderung des Ortsrechts sein. Hierbei gilt, damals wie heute, der Vorrang des Gesetzes, das seinerzeit eben die Übergangszeit nicht beendete und keinen Zustand nach der gedachten Beendigung geschaffen hatte. 
4. Die Namensänderung ohne Anhörung der Dachgemeinde war schon bei Geltung der DGO nicht zulässig...
Das Gutachten im Wortlaut hier unter "Meine Leistungen"


                             

9. Literatur

  • Hans Vogt, Robert Haas, Carl Müller, Albert Steeger: 750 Jahre Stadtrechte Uerdingen. Schotte, Krefeld 2006.
  • Elmar Jakubowski, Heinz Trebels: Uerdingen – so wie es war. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, ISBN 3-7700-0462-0.
  • Walther Föhl: Uerdinger Bibliographie. Verlag d. Uerd. Heimatb., Krefeld 1965.
  • Joachim Lilla: Quellen zu den Krefelder Eingemeindungen zwischen 1901 und 1975 unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Neugliederung 1929. Krefelder Archiv, 1999, ISBN 3-9802939-5-5.
  • Joachim Lilla: Wilhelm Warsch (1895–1969). Kommunalbeamter – Parteigründer – Regierungspräsident. In: Geschichte im Westen. 2010, S. 105–132.
  • Jürgen Matz, Sarah Rubal: Die gestohlene Stadt. Historischer Tatsachenroman. tredition GmbH, Hamburg 2020, ISBN 978-3-7497-3275-3.


10. Einzelnachweise

  1. Hochspringen nach:a b Joachim Lilla: Wilhelm Warsch (1895–1969). Geschichte im Westen, 2010, abgerufen am 31. Juli 2018.
  2. Joachim Lilla: Wilhelm Warsch. Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen am 31. Juli 2018.
  3. Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebiets vom 29. Juli 1929 Preußische Gesetzsammlung 1929, Nr. 21, ausgegeben zu Berlin, den 31. Juli 1929.
  4. Egon Traxler: Bücherei: Gebrochene Versprechen. Westdeutsche Zeitung, 3. April 2013, abgerufen am 31. Juli 2018.
  5. Hochspringen nach:a b c d e f Dirk Senger: Zusammenschluss: Die Geschichte von Uerdingen und Krefeld. Westdeutsche Zeitung, 4. November 2007, abgerufen am 31. Juli 2018.
  6. Hans Joachim Matthias: 100 Jahre Eingemeindung: Um drei Stadtteile reicher. Westdeutsche Zeitung, 5. Oktober 2007, abgerufen am 31. Juli 2018.
  7. SPD Krefeld: Chronologie der Krefelder SPD. Abgerufen am 31. Juli 2018.
  8. Elmar Jakubowski, Heinz Trebels: Uerdingen – so wie es war. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, ISBN 3-7700-0462-0, S. 47.
  9. Hans Vogt, Robert Haas, Carl Müller, Albert Steeger: 750 Jahre Stadtrechte Uerdingen. Schotte, Krefeld 2006, S. 79.
  10. Uerdinger Heimatbund (Hrsg.): Uerdinger Rundschau – Sonderausgabe. Krefeld November 2013.
  11. Joachim Lilla 1999, Krefelder Archiv, S. 134
  12. Elmar Jakubowski, Heinz Trebels: Uerdingen – so wie es war. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, ISBN 3-7700-0462-0, S. 46.
  13. Elmar Jakubowski, Heinz Trebels: Uerdingen – so wie es war. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, ISBN 3-7700-0462-0, S. 46 f.
  14. Hochspringen nach:a b Hans Vogt, Robert Haas, Carl Müller, Albert Steeger: 750 Jahre Stadtrechte Uerdingen. Schotte, Krefeld 2006, S. 77.
  15. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 191.
  16. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. XVI
  17. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 366
  18. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 365–398.
  19. Bücherei Uerdingen: Stadt prüft Rechtslage. RP online, 9. November 2010, abgerufen am 31. Juli 2018.
  20. Egon Traxler: Uerdingens Zwangsehe mit Krefeld. Westdeutsche Zeitung, 8. November 2010, abgerufen am 31. Juli 2018.
  21. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. XXI, Rd.-Nr. 41
  22. Jens Hildebrandt: Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung. In: Bundeszentrale für politische Bildung. 14. Februar 2019, abgerufen am 14. Februar 2019.
  23. Stadt Krefeld, Gutachten v. 21. Januar 1946, S. 5/6)
  24. Hochspringen nach:a b Egon Traxler: 30. Januar: Tag der Gleichschaltung. Westdeutsche Zeitung, 29. Januar 2013, archiviert vom Original am 9. Juli 2018; abgerufen am 31. Juli 2018.
  25. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 485 (3.2.18)
  26. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 477
  27. Institut für Zeitgeschichte: Deutsches Reich 1938 – August 1939. In: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945. Band 2. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2009, ISBN 978-3-486-70872-1, S. 329.
  28. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 503.
  29. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 498 ff.
  30. Hochspringen nach:a b Elmar Jakubowski, Heinz Trebels: Uerdingen – so wie es war. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, ISBN 3-7700-0462-0, S. 7.
  31. Stadt Krefeld, Gutachten v. 21. Januar 1946, Stand 15. Januar 1946, RA Höller
  32. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 381.
  33. Hochspringen nach:a b Hans Vogt, Robert Haas, Carl Müller, Albert Steeger: 750 Jahre Stadtrechte Uerdingen. Schotte, Krefeld 2006, S. 27.
  34. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 625 ff.
  35. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 537.
  36. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 539
  37. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 543.
  38. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 542
  39. Edmund Holtz: Durch Howinol berühmt geworden. Westdeutsche Zeitung, 21. Oktober 2010, abgerufen am 31. Juli 2018.
  40. Johannes Stepkes,Tagebücher
  41. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 559
  42. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 545
  43. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 559
  44. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 564
  45. Personalakte, W.Höller, Krefelder Archiv
  46. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 543
  47. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 544/545
  48. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 545
  49. Stadt Krefeld, Gutachten 21. Januar 1946, S. 19
  50. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 547 ff.
  51. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 578
  52. Joachim Lilla (1999) Krefelder Archiv, S. 569 ff.
  53.   Krefelder Zeitung Nr. 23,  v. 13.01.1928, Vorschläge der Bez.Reg.12. Januar 1928 

54. Dr. Rudolf Wansleben (2020)Krefelder Archiv "Gutachten zu der , im Historischen Roman "Die gestohlene Stadt"  aufgestellten These, die vollständige Verschmelzung der selbständigen Kommunen Krefeld und Uerdingen a. Rh. in die Stadt Krefeld-Uerdingen a. Rh., im April 1940 seien -jedenfalls zunächst- unwirksam  gewesen"